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Sondergesetz vom 8. august 1980 zur Reform der Institutionen
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Art. 37
Art. 37
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Sondergesetz vom 8. august 1980 zur Reform der Institutionen
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Gemeinschafts- und Regionalparlamente, parlamentarische Kontrolle
Art. 37.
Gemeinschafts- und Regionalminister sind im Parlament nur dann stimmberechtigt, wenn sie Mitglied des Parlaments sind.
Sie haben Zutritt zum Parlament und auf ihren Antrag hin muss ihnen das Wort erteilt werden.
Das Parlament kann die Anwesenheit der Regierungsmitglieder verlangen.