Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Abstimmung
Art. 36.
Außer bei einem vom Präsidenten festgestellten einstimmigen Einverständnis bringt das Parlament seinen Willen durch eine Abstimmung zum Ausdruck, die gemäß den in der Ge-schäftsordnung vorgesehenen Modalitäten stattfindet. Über die Gesamtheit eines Dekrets wird durch namentliche Abstimmung entschieden.
Wahlen und Wahlvorschläge von Kandidaten erfolgen in geheimer Abstimmung.