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Art. 35.
§ 1. Die Parlamente können keinen Beschluss fassen, wenn nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
§ 2. Jeder Beschluss wird mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, vorbehaltlich dessen, was durch die Geschäftsordnung der Parlamente in Bezug auf Wahlen und Wahlvorschläge bestimmt wird.
Bei Stimmengleichheit gilt der behandelte Vorschlag als abgelehnt.
In Abweichung von § 2 werden die Dekrete, die in Artikel 24 § 2 der Verfassung und in Kapitel 2 Abschnitt 1 und 1bis und in den Artikeln 49, 59 § 3 und 63 des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen.