| Art. 35. |
| § 1. Die Parlamente können keinen Beschluss fassen, wenn nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. |
| § 2. Jeder Beschluss wird mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, vorbehaltlich dessen, was durch die Geschäftsordnung der Parlamente in Bezug auf Wahlen und Wahlvorschläge bestimmt wird. |
| Bei Stimmengleichheit gilt der behandelte Vorschlag als abgelehnt. |
| In Abweichung von § 2 werden die Dekrete, die in Artikel 24 § 2 der Verfassung und in Kapitel 2 Abschnitt 1 und 1bis und in den Artikeln 49, 59 § 3 und 63 des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. |