Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Öffentlichkeit der Versammlungen
Art. 34.
Die Sitzungen der Parlamente sind öffentlich.
Jedoch schließt jedes Parlament auf Antrag seines Präsidenten oder von fünf Mitgliedern die Öffentlichkeit aus.
Das Parlament entscheidet anschließend mit absoluter Mehrheit, ob die Sitzung zur Behandlung desselben Gegenstands öffentlich wieder aufgenommen werden soll.