| Art. 33. Wallonische Region |
| § 1. Bei der Eröffnung jeder Sitzungsperiode besetzt in der Rangfolge der Präsident des ausscheidenden Rates oder andernfall ein Vize-Präsident des ausscheidenden Rates oder andernfalls das Mitglied des Rates, das das grösste Dienstalter in dieser Eigenschaft als Mitglied hat, den Sitz des Präsidenten bis zur Ernennung des neuen Präsidenten. Er wird von dem jüngsten weiblichen Mitglied und dem jüngsten männlichen Mitglied unterstützt. |
| Das Parlament wählt unter seinen Mitgliedern seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und seine Sekretäre. Sie bilden das Präsidium des Parlaments. |
| § 2. Wenn bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder bei der ersten Abstimmung die absolute Mehrheit nicht erreicht wird, wird eine zweite Abstimmung vorgenommen, um die Reihenfolge der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zu bestimmen, nachdem Kandidaten eventuell ihre Kandidatur zurückgezogen haben. Gegebenenfalls wird die Teilnahme an der zweiten Abstimmung unter Berücksichtigung der in Absatz 2 festgelegten Regeln bestimmt. |
| Bei Stimmengleichheit wird dem Kandidaten der Vorzug gegeben, der ein parlamentarisches Mandat am längsten ununterbrochen ausübt. Bei gleichem Dienstalter wird dem jüngsten Kandidaten der Vorzug gegeben. |