| Art. 33. |
| § 1. Bei der Eröffnung jeder Sitzungsperiode führt das älteste Mitglied des Parlaments den Vorsitz der Sitzung; es wird dabei von den beiden jüngsten Mitgliedern unterstützt. |
| Das Parlament wählt unter seinen Mitgliedern seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und seine Sekretäre. Sie bilden das Präsidium des Parlaments. |
| § 2. Wenn bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder bei der ersten Abstimmung die absolute Mehrheit nicht erreicht wird, wird eine zweite Abstimmung vorgenommen, um die Reihenfolge der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zu bestimmen, nachdem Kandidaten eventuell ihre Kandidatur zurückgezogen haben. Gegebenenfalls wird die Teilnahme an der zweiten Abstimmung unter Berücksichtigung der in Absatz 2 festgelegten Regeln bestimmt. |
| Bei Stimmengleichheit wird dem Kandidaten der Vorzug gegeben, der ein parlamentarisches Mandat am längsten ununterbrochen ausübt. Bei gleichem Dienstalter wird dem jüngsten Kandidaten der Vorzug gegeben. |