Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Sitzung
Art. 32.
§ 1. Das Flämische Parlament und das Parlament der Französischen Gemeinschaft treten von Rechts wegen jedes Jahr am dritten Dienstag im Oktober zusammen.
Das Wallonische Parlament tritt von Rechts wegen jedes Jahr am dritten Mittwoch im Oktober zusammen.
Sie können zu einem früheren Zeitpunkt von ihrer Regierung einberufen werden. Die Sitzungsperiode muss jedes Jahr mindestens vierzig Tage dauern.
Das Wallonische Parlament tritt nach jeder Erneuerung von Rechts wegen am dritten Dienstag nach der Erneuerung zusammen. Das Flämische Parlament und das Parlament der Französischen Gemeinschaft treten nach jeder Erneuerung von Rechts wegen am vierten Dienstag nach der Erneuerung zusammen.
§ 2. Jedes Parlament kann von seiner Regierung zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode einberufen werden.
§ 3. Die Sitzungsperiode wird von der Regierung geschlossen.