Stichwörter:Abgeordneter , Abgeordneter, Entschädigung, Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Entschädigung
Art. 31ter.
§ 1. Jedes Parlament legt den Betrag der Entschädigung fest, die seinen Mitgliedern gewährt wird. Diese Entschädigung hat denselben Status wie die Entschädigung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer; sie darf diese nicht überschreiten. Sie darf mit einer von einem anderen Parlament gewährten Entschädigung kumuliert werden, sofern die kumulierte Entschädigung die den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer gewährte Entschädigung nicht überschreitet.
Überschreitet die kumulierte Entschädigung die den Mitglieder der Abgeordnetenkammer gewähte Entschädigung, wird die vom Parlament, für das das Mitglied nicht direkt gewählt is, gewährte Entschädigung entsprechend verringert.
Jedes Parlament legt die Entschädigung für die Mitglieder seines Präsidiums fest.
Jedes Parlament erlässt ferner die Pensionsregelung für seine Mitglieder und legt fest, nach welchen Modalitäten ihre Fahrtkosten erstattet werden.
§ 1bis. Der Betrag der Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder, die als Entlohnung für Tätigkeiten bezogen werden, die von einem Mitglied des Parlaments der Französischen Gemeinschaft, des Wallonischen Parlaments und des Flämischen Parlaments neben seinem Mandat als Parlamentsmitglied ausgeübt werden, darf die Hälfte der in Ausführung von § 1 gewährten Entschädigung nicht überschreiten.
Bei der Berechnung dieses Betrags werden die Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder berücksichtigt, die mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, eines öffentlichen Amtes oder eines öffentlichen Auftrags politischer Art verbunden sind.Die Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder, die mit der Ausübung besonderer Ämter verbunden sind, wie in der Geschäftsordnung des Parlaments festgelegt, werden ebenfalls bei der Berechnung dieses Betrags berücksichtigt. Unter die in vorliegendem Absatz 1 erster Satz erwähnten Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder fallen unter anderem die mittelbar oder unmittelbar bezogenen Entschädigungen infolge der Ausübung von Ämtern in Verwaltungsräten, Beiräten und Direktionsausschüssen:

a) der Interkommunalen und Interprovinzialen,

b) der juristischen Personen, auf die eine oder mehrere öffentliche Behörden gemeinsam mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben:

- weil sie mit diesen juristischen Personen einen Geschäftsführungs- oder Verwaltungsvertrag abschließen oder

- unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmen oder eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Aufsicht in ihrer Mitte auszuüben, oder- unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals halten oder

- unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der mit den Anteilen an der juristischen Person verbundenen Stimmrechte verfügen,

c) der juristischen Personen, bei denen das Parlamentsmitglied infolge eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde Teil des Verwaltungsrates, des Beirates oder des Direktionsausschusses ist.

Bei Überschreitung des in Absatz 1 festgelegten Höchstbetrages wird der Betrag der in § 1 vorgesehenen Entschädigung verringert, es sei denn, das Mandat als Mitglied des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft], des [Wallonischen Parlaments] oder des [Flämischen Parlaments] wird gleichzeitig mit dem Mandat als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines Sozialhilferates ausgeübt. In diesem Fall wird das mit dem Mandat als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines Sozialhilferates verbundene Gehalt reduziert.
Beginnen oder enden die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten während des parlamentarischen Mandats, setzt das betreffende [Mitglied] den Präsidenten seiner Versammlung davon in Kenntnis.
In der Geschäftsordnung jeder Versammlung werden die Ausführungsmodalitäten der vorliegenden Bestimmungen festgelegt.]
§ 1ter - Paragraph 1bis findet keine Anwendung auf den Parlamentspräsidenten.
§ 2. Die sich aus der Anwendung von § 1 ergebenden Aufwendungen gehen zu Lasten des Gemeinschafts- oder Regionalhaushalts des betreffenden [Parlaments].]