Stichwörter:Eid, Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Eidesleistung
Art. 31bis.
Bevor die Mitglieder des Flämischen Parlaments ihr Amt antreten, leisten sie folgenden Eid: "Ik zweer de Grondwet na te leven".
Bevor die Mitglieder des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und des Wallonischen Parlaments ihr Amt antreten, leisten sie folgenden Eid: "Je jure d’observer la Constitution".
Die Mitglieder des Wallonischen Parlaments, die in einer Gemeinde des in Artikel 5 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten deutschen Sprachgebiets ihren Wohnsitz haben, können, bevor sie ihr Amt antreten, folgenden Eid leisten: "Ich schwöre, die Verfassung zu befolgen".