Stichwörter:Finanzierung politischer Parteien, Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Finanzierung politischer Parteien, Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Kontrolle der Wahlausgaben, Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Überprüfung der Befugnisse, Kontrolle der Wahlausgaben , ... (mehr)
Art. 31.
§ 1. Jedes Parlament befindet über die Gültigkeit der Wahlverrichtungen, was seine Mitglieder und die Ersatzmitglieder betrifft.
Wird eine Wahl für ungültig erklärt, ist mit allen Formalitäten einschließlich der Wahlvorschläge neu zu beginnen.
§ 2. Jede Beschwerde gegen eine Wahl muss zur Vermeidung der Verwirkung schriftlich vorgebracht werden, von einem der Kandidaten unterzeichnet sein und Identität und Wohnsitz des Beschwerdeführers angeben.
Sie muss binnen zehn Tagen nach Erstellung des Protokolls, auf jeden Fall aber vor der Überprüfung der Mandate, beim Greffier des betreffenden Parlaments eingereicht werden, der darüber eine Empfangsbescheinigung auszustellen hat.
§ 3. Jedes Parlament überprüft die Mandate seiner Mitglieder und entscheidet über diesbezügliche Streitfälle.
§ 4. Im Hinblick auf die Überprüfung der Mandate durch die jeweilige Versammlung kann der Greffier des Wallonischen Parlaments beziehungsweise der Greffier des Flämischen Parlaments sich von den Verwaltungsbehörden kostenlos die Unterlagen übermitteln lassen, die er für nützlich hält
§ 5. Jedes Parlament oder das von ihm bestimmte Organ übt gemäß den durch Dekret festgelegten Regeln die Kontrolle aus:
– über die Wahlausgaben und den Ursprung der verwendeten Geldmittel für die Wahl des Parlaments. Die Föderalbehörde ist jedoch befugt, Verfahren und Formalitäten in Bezug auf diesbezügliche Erklärungen zu regeln.
– über alle für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen und Informationskampagnen, die von seiner Regierung oder einem bzw. mehreren ihrer Mitglieder und dem Parlamentspräsidenten ausgehen.
Die Gesetzgebenden Kammern, das betreffende Parlament oder das von ihm bestimmte Organ sind verpflichtet, die Sanktionen auszuführen, die in Anwendung der föderalen Rechtsvorschriften über die Einschränkung der Wahlausgaben durch eine andere Versammlung oder durch das von ihr bestimmte Organ auferlegt werden.
§ 6. Die Parlamente sind zuständig für die ergänzende Finanzierung der politischen Parteien, so wie sie in Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden definiert sind.