Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Zusammensetzung, Wahlen , Wahlen, Gemeinschafts- und Regionalparlamente
Art. 30.
§ 1. Die Artikel 13 bis 19 und 21 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen finden Anwendung auf die Wahl der in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Mitglieder des Flämischen Parlaments unter Vorbehalt der erforderlichen Anpassungen. Für die Anwendung dieser Artikel ist jedoch anstatt des Begriffs "Parlament" der Begriff "Flämisches Parlament" zu lesen.
Für die Wahl der in Artikel 24 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder übermittelt jede Fraktion vor Ende der zweiten Woche nach den allgemeinen Direktwahlen des Wallonischen Parlaments dem Präsidenten des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise dem ersten Vizepräsidenten des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, wenn der Präsident der anderen in Artikel 23 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt angehört, eine Liste, auf der in der festgelegten Rangordnung die Namen derjenigen ihrer Mitglieder angegeben werden, die sie für das Parlament der Französischen Gemeinschaft bestimmt, und zwar nach Verhältnis der Anzahl Mandate, die der Fraktion in Anwendung von Absatz 3 zukommt.
Die Anzahl Mandate der in Artikel 24 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder, die jeder Fraktion zukommt, wird durch die in Anwendung von Artikel 20 § 2 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen bestimmte Reihenfolge festgelegt.
Die Listen der Mitglieder, die bestimmt werden, um dem Parlament der Französischen Gemeinschaft anzugehören, sind nur gültig, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder unterzeichnet sind, die auf derselben Liste gewählt wurden.
Der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt überprüft, ob die Bedingungen für die Erstellung der Listen von Mitgliedern, die bestimmt werden, um dem Parlament der Französischen Gemeinschaft anzugehören, erfüllt sind. Er erklärt die bestimmten Mitglieder für gewählt.
§ 2. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten die Mitglieder einer Sprachgruppe, die auf derselben Liste gewählt worden sind, als Fraktion.
§ 3. Wird ein in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erster Satz erwähntes Mandat frei, so sorgt der Präsident des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise der erste Vizepräsident des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, wenn der Präsident nicht der in Artikel 23 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten niederländischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt angehört, unverzüglich für die Besetzung des Mandates, indem er das betreffende Ersatzmitglied als Mitglied für gewählt erklärt.
Wird ein in Artikel 24 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähntes Mandat frei, sorgen die Mitglieder der betreffenden Fraktion der in Artikel 23 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten französischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, die die Bestimmung für den betreffenden Sitz vorgenommen hatten, durch Bestimmung eines neuen Parlamentsmitgliedes unverzüglich für die Neubesetzung des Mandates; das neue Parlamentsmitglied beendet das Mandat seines Vorgängers.
§ 4. Was die Wahl der in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, werden das Ergebnis der allgemeinen Stimmenauszählung und die Namen der Gewählten durch den in Artikel 16 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Regionalvorstand bekanntgegeben und dem Flämischen Parlament übermittelt.