Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Bezeichnung der Gewählten, Wahleen, Bezeichnung der Gewählten, Wahlen , Wahlen, Gemeinschafts- und Regionalparlamente
Art. 29undecies.
Die in den Artikeln 29octies bis 29decies erwähnten Verrichtungen werden in dem unter Unterteilung I erwähnten Fall vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises und in dem unter Unterteilung II erwähnten Fall vom Zentralwahlvorstand der Provinz ausgeführt.