Stichwörter: | Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Bezeichnung der Gewählten, Wahleen, Bezeichnung der Gewählten, Wahlen , Wahlen, Gemeinschafts- und Regionalparlamente |
Art. 29decies. | |
Das Ergebnis der allgemeinen Stimmenauszählung und die Namen der Gewählten werden öffentlich verkündet.] |