| Eventuelle Dezimalen des Quotienten einerseits aus der Teilung der Gesamtanzahl der in den Artikeln 29octies und 29nonies erwähnten Stimmzettel, die die Vorschlagsreihenfolge der ordentlichen Kandidaten beziehungsweise der Ersatzkandidaten unterstützen, durch zwei und andererseits aus der Teilung der in Artikel 29bis erwähnten Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zukommen - im Hinblick auf die Festlegung der dieser Liste eigenen Wählbarkeitsziffer gemäß Artikel 29octies Absatz 3 - werden nach oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht. |