Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Bezeichnung der Gewählten, Wahleen, Bezeichnung der Gewählten, Wahlen , Wahlen, Gemeinschafts- und Regionalparlamente
Art. 29nonies.
Aus jeder Liste, von der gemäß Artikel 29octies ein oder mehrere Kandidaten gewählt sind, werden die Ersatzkandidaten mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Ein­tragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatz­mitglied und so weiter erklärt.
Vor ihrer Bestimmung teilt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die Gewählten bestimmt hat, den Ersatzkandidaten individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die Gesamtanzahl der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld oder mit Stimmabgabe ausschließlich für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten durch zwei geteilt wird.
Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden den vom ersten Ersatzkandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit hinzugerechnet, wie dies zur Erreichung der in Artikel 29octies Absatz 3 erwähnten Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten Ersatzkandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, der Vorschlagsreihenfolge nach, bis die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Stimmzettel erschöpft ist.
Das Wallonische Parlament und das Flämische Parlament können, jedes für seinen Bereich, die Absätze 1 bis 3 durch Dekret abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben.