Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Bezeichnung der Gewählten, Wahleen, Bezeichnung der Gewählten, Wahlen , Wahlen, Gemeinschafts- und Regionalparlamente
Art. 29octies.
Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt.
Wenn die erste dieser Anzahlen größer ist als die zweite, werden die Sitze den ordentlichen Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge maßgebend. Bevor je nach Fall der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises oder der Zentralwahlvorstand der Provinz die Gewählten bestimmt, teilt er den ordentlichen Kandidaten individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die Gesamtanzahl der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld oder mit Stimmabgabe ausschließlich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten durch zwei geteilt wird. Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden den vom ersten ordentlichen Kandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit hinzugerechnet, wie das zur Erreichung der jeder Liste eigenen Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten ordentlichen Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, bis die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Stimmzettel erschöpft ist.
Das Wallonische Parlament und das Flämische Parlament können, jedes für seinen Bereich, Absatz 2 durch Dekret abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben.
Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung der gemäß Artikel 29bis festgelegten Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind.
Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste geringer als die Anzahl der ihr zukommenden Sitze ist, sind diese Kandidaten alle gewählt und die überzähligen Sitze werden den Ersatz­kandidaten, die gemäß der in Artikel 29nonies angegebenen Reihenfolge an erster Stelle stehen, zugeteilt. Sind nicht genügend Ersatzkandidaten vorhanden, erfolgt die Verteilung des Überschusses gemäß Artikel 29ter letzter Absatz.