| Art. 29 septies. |
| Der Zentralwahlvorstand der Provinz bestimmt danach die Wahlkreise, in denen Listen, die eine Gruppe bilden, den oder die ihnen zukommenden zusätzlichen Sitze erhalten. |
| Für einzelstehende Listen ist die Bestimmung deutlich, und für sie findet die Zuteilung zuerst statt, und zwar indem mit denjenigen begonnen wird, denen die höchsten brauchbaren Quotienten gehören. |
| Für Listen, die eine Gruppe bilden, erfolgt die Bestimmung wie folgt: |
| Die in Artikel 29sexies § 1 letzter Absatz vorgesehene Größenordnung der Quotienten bestimmt die Reihenfolge, nach der jede Gruppe nacheinander für die Zuteilung des verbleibenden Sitzes in Betracht kommt. |
| Gemeinsam mit der Gruppe wird auch der Wahlkreis bestimmt, in dem die Gruppe einen Sitz erhält. |
| Zu diesem Zweck trägt der Zentralwahlvorstand der Provinz die in den in Artikel 29quinquies erwähnten Protokollen der Wahlkreise angegebenen Bruchteile von Sitzen gemäß ihrer Größenordnung senkrecht untereinander in so viele Spalten ein, wie Gruppen für die Verteilung in Betracht kommen, wobei der erste Bruchteil derjenige ist, der der Einheit am nächsten kommt, und vor jedem Bruchteil der Name des Wahlkreises zu stehen kommt, auf den er sich bezieht. |
| Die Gruppe, der bei der zusätzlichen Zuteilung der Mandate der erste Sitz zukommt, erhält diesen in dem Wahlkreis, der in der dieser Gruppe vorbehaltenen Spalte an erster Stelle steht, und so weiter. Hat der in Betracht kommende Wahlkreis bereits die vollständige Anzahl Sitze erhalten, so geht der der betreffenden Gruppe zustehende Sitz auf den in derselben Spalte unmittelbar folgenden Wahlkreis und gegebenenfalls auf den danach folgenden Wahlkreis über. |
| Wurden in allen Wahlkreisen, in denen die Gruppe Kandidaten aufgestellt hat, schon alle Sitze zugeteilt, kann ihr der zusätzliche Sitz nicht zugeteilt werden, und das Mandat, das im Wahlkreis, in dem die Gruppe keinen Kandidaten zählt, noch frei ist, wird gemäß dem folgenden Absatz einer anderen Liste zugeteilt. |
| Sind die Listen an die Reihe gekommen und die Wahlkreise bestimmt worden und wird dann festgestellt, dass eine Liste in einem Wahlkreis mehr Sitze erhält, als sie ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten aufweist, rechnet der Zentralwahlvorstand der Provinz die nicht zugeteilten Sitze denen hinzu, die im selben Wahlkreis den anderen Listen zukommen, wobei er die in Artikel 29sexies § 1 angegebenen Verrichtungen weiterführt; jeder neue Quotient ergibt die Zuteilung eines Sitzes für die entsprechende Gruppe oder Liste, die über eine genügende Anzahl Kandidaten im Wahlkreis verfügt. |