| Art. 29quinquies. |
| In Wahlkreisen, in denen die Kandidaten einer oder mehrerer Listen die in Artikel 28quater des Sondergesetzes vorgesehene Gruppierungserklärung abgegeben haben, errechnet der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises einen Wahldivisor, indem er die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel durch die Anzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze teilt. |
| Für die in den nachstehenden Absätzen vorgesehene Sitzverteilung werden nur Listen, die in dem betreffenden Wahlkreis mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben, zugelassen. |
| Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises teilt die Wahlziffern durch diesen Divisor und bestimmt auf diese Art und Weise für jede Liste den Wahlquotienten; dessen Einheiten geben die Anzahl unmittelbar erzielter Sitze an. |
| Danach teilt er jeden Wahlquotienten durch 1, wenn die Liste noch keinen Sitz hat, durch 2, wenn sie einen Sitz erhalten hat, durch 3, wenn sie deren zwei erhalten hat, und so weiter. Der mögliche Anspruch der Liste wird so durch den Bruch dargestellt, den man erhält, indem man ihren Wahlquotienten durch die Anzahl Sitze teilt, die sie nacheinander einnehmen würde, wenn der zusätzliche Sitz ihr jedes Mal zugeteilt würde. |
| Das Protokoll über diese Verrichtungen wird dem Vorsitzenden des Zentralwahlvorstandes der Provinz sofort übermittelt; nur die übrigen durch Gesetz vorgesehenen Unterlagen werden dem Greffier des betreffenden Parlaments übermittelt. |