Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Sitzverteilung, Wahlen , Wahlen, Gemeinschafts- und Regionalparlamente , Wahlen, Sitzverteilung
Art. 29quater. 
Wenn ein Sitz mit gleicher Berechtigung mehreren Listen zukommt, wird er der Liste mit der höchsten Wahlziffer zuerkannt; bei gleicher Wahlziffer wird er der Liste mit dem Kandidaten zuerkannt, der von den Kandidaten, deren Wahl zur Debatte steht, die meisten Stimmen erhalten hat oder subsidiär am ältesten ist.