| Art. 29ter. |
| Für die Sitzverteilung werden nur Listen zugelassen, die in dem Wahlkreis, in dem sie den Wählern zur Wahl vorgeschlagen worden sind, mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben. |
| Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises teilt die Wahlziffer jeder Liste, die für die Sitzverteilung zugelassen ist, nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 und so weiter und ordnet die Quotienten nach der Reihenfolge ihrer Größe, bis insgesamt so viele Quotienten erreicht werden, wie Mitglieder zu wählen sind. Der letzte Quotient dient als Wahldivisor. |
| Die Sitze werden auf die Listen verteilt, die für die Sitzverteilung zugelassen sind, indem jeder Liste so viele Sitze zuerkannt werden, wie ihre Wahlziffer diesen Wahldivisor enthält, außer bei Anwendung von Artikel 29quater. |
| Wenn eine Liste mehr Sitze erhält, als sie ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten zählt, werden die nicht zuerkannten Sitze denjenigen hinzugefügt, die den anderen Listen, die für die Sitzverteilung zugelassen sind, zukommen; die Verteilung dieser Sitze auf diese Listen geschieht durch Fortsetzung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens, wobei jeder neue Quotient der Liste, zu der er gehört, einen Sitz bringt. |