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Sondergesetz vom 8. august 1980 zur Reform der Institutionen
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Art. 29bis
Art. 29bis
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Sondergesetz vom 8. august 1980 zur Reform der Institutionen
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Wahlen
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Wahlen, Gemeinschafts- und Regionalparlamente
,
Wahlen, Sitzverteilung
Art. 29bis.
Die Wahlziffer jeder Liste besteht aus der Gesamtanzahl Stimmzettel mit gültiger Stimmabgabe zugunsten der betreffenden Liste.
Es wird davon ausgegangen, dass Einzelkandidaturen für ein ordentliches Mandat jeweils eine getrennte Liste bilden.