Stichwörter:Wahlen , Wahlen, Gemeinschafts- und Regionalparlamente , Wahlen, proportionale Vertretung , Wahlen, Sitzverteilung
Art. 29.
§ 1. Die Wahlen des Wallonischen Parlaments und des Flämischen Parlaments erfolgen nach dem System der verhältnismäßigen Vertretung.
§ 2. Wenn jedoch nur ein Mitglied des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des Flämischen Parlaments zu wählen ist, wird der Kandidat, der die meisten Stimmen erzielt hat, für gewählt erklärt.
Bei Stimmengleichheit ist der ältere gewählt.