Stichwörter:Listenverbindung, Wahlen , Wahlen, Gemeinschafts- und Regionalparlamente
Art. 28quater. 
Bei Wahlen für die vollständige Erneuerung des Flämischen Parlaments und des Wallonischen Parlaments können die Kandidaten einer Liste mit Einverständnis der Personen, die sie vorgeschlagen haben, erklären, dass sie in Bezug auf die Sitzverteilung eine Gruppe bilden mit namentlich bezeichneten Kandidaten von Listen, die in anderen Wahlkreisen derselben Provinz vorgeschlagen werden.