Stichwörter:Wahlen , Wahlen, Gemeinschafts- und Regionalparlamente , Wahlzettel
Art. 28ter.
Außer wenn das Gesetz eine Wahl anhand von automatisierten Verfahren einführt, erstellt der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises sofort nach Abschluss der Kandidatenliste den Stimmzettel gemäß dem Muster und den Vorschriften, die durch Gesetz festgelegt sind.