| Art. 28bis. |
| § 1. Wahlvorschläge müssen entweder von einer Mindestanzahl Wähler oder von einer Mindestanzahl ausscheidender Mitglieder des betreffenden Parlaments unterzeichnet sein. |
| Das Wallonische Parlament und das Flämische Parlament bestimmen durch Dekret - jedes für seinen Bereich - die im ersten Absatz erwähnten Anzahlen. |
| § 2. Ein Kandidat darf für ein und dieselbe Wahl nicht auf mehr als einer Liste vorkommen. |
| Niemand darf gleichzeitig in mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen werden. |
| Niemand darf auf derselben Liste gleichzeitig als ordentlicher Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden. |
| Niemand darf für die Wahlen des Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments kandidieren, wenn er gleichzeitig Kandidat für die Wahlen der Abgeordnetenkammer oder des Europäischen Parlaments ist, sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden. |
| Niemand darf für die Wahlen des Flämischen Parlaments kandidieren, wenn er gleichzeitig Kandidat für die Wahlen des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt ist, sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden. |
| Ein annehmender Kandidat, der gegen eines der in den fünf vorangehenden Absätzen angegebenen Verbote verstößt, setzt sich den in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen aus. Sein Name wird aus allen Listen gestrichen, auf denen er vorkommt. |
| § 3 .Wähler, die Kandidaten vorschlagen, müssen zumindest seit dem neunzigsten Tag vor dem für die Wahl festgelegten Tag im Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sein, die zum Gebiet des betreffenden Wahlkreises gehört. |