Stichwörter:garantierte Vertretung von Personen verschiedenen Geschlechts , Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Kandidaturen , Wahlen
Art. 28.
Im Wahlvorschlag der Kandidaten für die Mandate als Mitglied des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des Flämischen Parlaments müssen gleichzeitig mit diesen Kandidaten in der gleichen Form Ersatzkandidaten vorgeschlagen werden. Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen sie im Wahlvorschlag für die ordentlichen Kandidaten aufgenommen werden und in diesem Wahlvorschlag müssen die zusammen vorgeschlagenen Kandidaten der beiden Kategorien unter genauer Angabe der Kategorie getrennt klassiert werden.
Die Anzahl der Ersatzkandidaten entspricht der Anzahl ordentlicher Kandidaten. Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten jedoch größer als sechzehn, muss die Anzahl Ersatzkandidaten auf sechzehn festgelegt werden. Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten kleiner als vier, muss die Anzahl Ersatzkandidaten auf vier festgelegt werden.
Im Wahlvorschlag der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten wird für jede der beiden Kategorien die Reihenfolge angegeben, in der die Kandidaten vorgeschlagen werden.
Keine Liste darf mehr ordentliche Kandidaten umfassen, als Mitglieder zu wählen sind.
Auf jeder Liste darf die Differenz zwischen der Anzahl ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht größer als eins sein.
Die ersten beiden ordentlichen Kandidaten und die ersten beiden Ersatzkandidaten jeder Liste müssen verschiedenen Geschlechts sein.
Das Wallonische Parlament und das Flämische Parlament können, jedes für seinen Bereich, die vorhergehenden Absätze durch Dekret abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben.
Ein Wähler darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag für ein und dieselbe Wahl unterzeichnen. Ein ausscheidendes Mitglied des Flämischen Parlaments beziehungsweise des Wallonischen Parlaments darf im selben Wahlkreis nicht mehr als einen Wahlvorschlag für ein und dieselbe Wahl unterzeichnen. Der Wähler oder das ausscheidende Mitglied, der/das gegen das vorerwähnte Verbot verstößt, setzt sich den in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen aus.