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Art. 27.
Wenn ein Sitz frei wird, der nicht durch Berufung eines Ersatzmitgliedes besetzt werden kann, wird das Wahlkollegium binnen vierzig Tagen nach Freiwerden des Sitzes versammelt. Das Wahldatum wird durch einen Erlass der Wallonischen Regierung beziehungsweise der Flämischen Regierung festgelegt.
Wenn ein Sitz in den drei Monaten vor der Erneuerung des Parlaments frei wird, darf das Wahlkollegium jedoch nur auf Beschluss des Parlaments einberufen werden. Das Gleiche gilt, wenn der Sitz entweder durch den Rücktritt eines ordentlichen Mitgliedes und den Verzicht von Ersatzmitgliedern oder durch den Rücktritt eines ordentlichen Mitgliedes oder den Verzicht der Ersatzmitglieder frei wird. In diesen verschiedenen Fällen findet die Versammlung des Wahlkollegiums gegebenenfalls innerhalb vierzig Tagen nach dem Beschluss statt.