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Art. 26quater. 
Am Hauptort jedes Wahlkreises wird ein Hauptwahlvorstand des Wahlkreises eingerichtet. Das Wallonische Parlament und das Flämische Parlament bestimmen durch Dekret - jedes für seinen Bereich - den Hauptort der Wahlkreise.
Der für den Hauptort zuständige Präsident des Gerichtes Erster Instanz oder, in seiner Ermangelung, der Magistrat, der ihn ersetzt, führt den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises. In Wahlkreisen ohne Gericht Erster Instanz führt der für den Hauptort zuständige Friedensrichter oder, in seiner Ermangelung, einer seiner Stellvertreter nach dem Dienstalter den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises.
Neben dem Vorsitzenden umfasst der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises vier Beisitzer, vier Ersatzbeisitzer und einen Sekretär, die vom Vorsitzenden unter den Wählern des Hauptortes des Wahlkreises benannt werden.