Stichwörter:Wahlen , Wahlen, Gemeinschafts- und Regionalparlamente
Art. 26ter.
Die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder des Flämischen Parlaments und die in Artikel 24 § 2 erwähnten Mitglieder des Wallonischen Parlaments werden direkt von den Wahlkollegien gewählt, die sich für jeden Wahlkreis aus allen Wählern der Gemeinden des Gebietes des betreffenden Wahlkreises zusammensetzen.