| Art. 26. |
| § 1. Das Wallonische Parlament und das Flämische Parlament legen - jedes für seinen Bereich - die Wahlkreise durch Dekret fest. |
| § 2. Kein Wahlkreis darf die Grenzen des Gebietes einer Region überschreiten. |
| § 2bis. Das Wallonische Parlament und das Flämische Parlament können, jedes für seinen Bereich, durch Dekret für das gesamte Gebiet ihrer Region einen Wahlkreis einrichten, aus dem ein Teil der Mitglieder ihres jeweiligen Parlaments gewählt werden. Wenn das Wallonische Parlament und das Flämische Parlament von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, legen sie, jedes für seinen Bereich, durch Dekret die Anzahl Sitze fest, die dieser regionale Wahlkreis zählt. |
| § 3. Wenn es mehrere Wahlkreise gibt, zählt jeder Wahlkreis so viele Sitze, wie seine Bevölkerungszahl den Regionaldivisor enthält; der Regionaldivisor wird ermittelt, indem die Bevölkerungszahl der Region durch die Anzahl direkt zu wählender Mitglieder geteilt wird, gegebenenfalls verringert um die Anzahl Sitze, die der in § 2bis erwähnte Wahlkreis zählt. |
| Die übrigbleibenden Sitze werden den Wahlkreisen zugeteilt, die den höchsten noch nicht vertretenen Bevölkerungsüberschuss aufweisen. |
| § 4. Die Verteilung der Mitglieder des Parlaments unter die Wahlkreise wird von der Wallonischen Regierung und der Flämischen Regierung - jede für ihren Bereich - nach Verhältnis der Bevölkerung festgelegt. |
| Die Bevölkerungszahl jedes Wahlkreises wird alle zehn Jahre durch die Volkszählung oder durch jedes andere in Artikel 63 § 3 der Verfassung erwähnte Mittel festgelegt. |
| Binnen drei Monaten ab der Veröffentlichung der Bevölkerungszahl legen die Wallonische Regierung und die Flämische Regierung - jede für ihren Bereich - die Anzahl Sitze fest, die jedem Wahlkreis zugeteilt wird. |
| Die neue Sitzverteilung wird ab der nächsten vollständigen Erneuerung des betreffenden Parlaments angewandt. |