Stichwörter:allgemeines einfaches Stimmrecht, politische Rechte, Stimmrecht, Wahlen , Wahlen, Gemeinschafts- und Regionalparlamente , ... (mehr)
Art. 25.
§ 1. Die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder des Flämischen Parlaments werden direkt von den Belgiern gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde des Gebietes der Flämischen Region eingetragen sind und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.
Die Mitglieder des Wallonischen Parlaments werden direkt von den Belgiern gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde des Gebietes der Wallonischen Region eingetragen sind und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen, die die Staatsangehörigkeit und die Eintragung in den Bevölkerungsregistern betreffen, müssen am Datum der Erstellung der Wählerliste erfüllt sein; die anderen Bedingungen müssen am Wahltag erfüllt sein.
§ 2. Jeder Wähler hat ein Recht auf nur eine Stimme.