Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Unvereinbarkeiten
Art. 24ter.
Das Mitglied des Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments, das bei der Wahl der Abgeordnetenkammer oder des Europäischen Parlaments kandidiert und zum ordentlichen Mitglied gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft als Mitglied des Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments am Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats.
Das Mitglied des Flämischen Parlaments, das bei der Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt kandidiert und zum ordentlichen Mitglied gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft als Mitglied des Flämischen Parlaments am Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats.
Die in Absatz 1 und 2 erwähnten Mitglieder verlieren ihre Eigenschaft ebenfalls von Rechts wegen von dem Augenblick an, wo sie zwischen dem Tag der Verkündung der Gewählten und dem Tag der Gültigkeitserklärung ihres neuen ordentlichen Mandats auf ihr neues ordentliches Mandat verzichten.
Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar auf die Mitglieder des Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments, die infolge ihrer Wahl zum Mitglied ihrer Regierung, infolge ihrer Ernennung zum Minister oder zum Staatssekretär der Föderalregierung oder infolge ihrer Wahl zum Minister oder zum Staatssekretär einer anderen Gemeinschafts- oder Regionalregierung aufgehört haben zu tagen.