Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Unvereinbarkeiten, Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Wählbarkeitsbedingungen, Wählbarkeitsbedingungen
Art. 24bis. Wallonische Region
§ 1. Um direkt zum Mitglied des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des Flämischen Parlaments gewählt werden zu können, muss man:
1. Belgier sein,
2. im Besitz seiner zivilen und politischen Rechte sein,
3. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
4. seinen Wohnsitz:
a) für die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder des Flämischen Parlaments in einer Gemeinde des Gebietes der Flämischen Region haben und demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein;
für die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder des Flämischen Parlaments]in einer Gemeinde des Gebietes der Region Brüssel-Hauptstadt haben und demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein;
b) für das Wallonische Parlament in einer Gemeinde des Gebietes der Wallonischen Region haben und demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein,
5. sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.
Die Wählbarkeitsbedingungen müssen am Wahltag erfüllt sein, mit Ausnahme der Bedingungen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Eintragung im Bevölkerungsregister, die bereits sechs Monate vor der Wahl erfüllt sein müssen.
§ 2. Unbeschadet des Paragraphen 4 ist das Mandat als Mitglied des Parlaments der Französischen Gemeinschaft, des Wallonischen Parlaments und des Flämischen Parlaments unvereinbar mit den nachfolgenden Ämtern beziehungsweise Mandaten:
1. Mitglied der Abgeordnetenkammer,
2. in Artikel 67 § 1 Nr. 5 bis 7 der Verfassung erwähnter Senator,
3. föderaler Minister beziehungsweise Staatssekretär,
4. Provinzgouverneur, Vizegouverneur, beigeordneter Gouverneur, Provinzialrats­mitglied, Provinzgreffier,
5. Bezirkskommissar,
6. Inhaber eines Amtes des gerichtlichen Standes,
7. Staatsrat, Beisitzer der Gesetzgebungsabteilung oder Mitglied des Auditorats, des Koordinationsbüros oder der Kanzlei des Staatsrates,
8. Richter, Referendar oder Greffier am [Verfassungsgerichtshof],
9. Mitglied des Rechnungshofes,
10. Militärperson im aktiven Dienst, mit Ausnahme von wiedereinberufenen Reserveoffizieren und Milizpflichtigen,
11. außer was Mitglieder des Personals des Unterrichtswesens betrifft, Personalmitglied, das unmittelbar dem betreffenden Parlament oder der betreffenden Regierung untersteht; diesbezüglich kann jedes Parlament durch Dekret eine Regelung des politischen Urlaubs zugunsten der Bediensteten einrichten, die von der betreffenden Gemeinschaft beziehungsweise Region abhängen.
§ 2bis. Unbeschadet des Paragraphen 2 Nr. 3 des vorliegenden Artikels hört das Mitglied des Parlaments der Französischen Gemeinschaft, des Wallonischen Parlaments oder des Flämischen Parlaments, das vom König zum föderalen Minister beziehungsweise Staatssekretär ernannt wird und diese Ernennung annimmt, sofort auf zu tagen und nimmt sein Mandat wieder auf, wenn seinem Amt als Minister beziehungsweise Staatssekretär vom König ein Ende gesetzt worden ist. Im Dekret werden die Modalitäten seiner Ersetzung im betreffenden Parlament vorgesehen.
§ 2ter. Das Mandat als Mitglied des Parlaments der Französischen Gemeinschaft, als Mitglied des Wallonischen Parlaments und als Mitglied des Flämischen Parlaments kann gleichzeitig mit höchstens einem zusätzlichen entlohnten ausführenden Mandat ausgeübt werden.
Als entlohnte ausführende Mandate im Sinne des vorhergehenden Absatzes werden angesehen:
1. das Amt als Bürgermeister, als Schöffe und als Präsident eines Sozialhilferates, ungeachtet des damit verbundenen Einkommens,
2. jedes Mandat als Vertreter des Staates, einer Gemeinschaft, einer Region, einer Provinz oder einer Gemeinde, das in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung ausgeübt wird, soweit durch dieses Mandat mehr Befugnis verliehen wird als die bloße Mitgliedschaft bei der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrat dieser Einrichtung und ungeachtet des damit verbundenen Einkommens,
3. jedes Mandat als Vertreter des Staates, einer Gemeinschaft, einer Region, einer Provinz oder einer Gemeinde, das in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung ausgeübt wird, soweit das damit verbundene monatliche steuerbare Bruttoeinkommen mindestens 20 000 Franken erreicht. Dieser Betrag wird jährlich der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst.
§ 3. Das Wallonische Parlament und das Flämische Parlament können - jedes für seinen Bereich - durch Dekret zusätzliche Unvereinbarkeiten festlegen.
§ 4. Die Mandate als Mitglied des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und des Flämischen Parlaments sind unvereinbar untereinander.
Das Mandat als Mitglied des Parlaments der Französischen Gemeinschaft ist unvereinbar mit dem Mandat als Mitglied des Wallonischen Parlaments, wenn das betreffende Mitglied seinen Eid ausschließlich oder zuerst in deutscher Sprache geleistet hat.
§ 5. Die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder des Flämischen Parlaments, die in Anwendung der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels und von Artikel 12 § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen ihr Mandat im Flämischen Parlament nicht wahrnehmen dürfen, werden im Flämischen Parlament durch die Ersatzmitglieder ersetzt, die auf denselben Listen gewählt worden sind, und zwar in der Reihenfolge, in der sie auf den vorerwähnten Listen gewählt worden sind.
Mitglieder des Wallonischen Parlaments, die gemäß Artikel 24 §§ 3 und 4 Mitglieder des Parlaments der Französischen Gemeinschaft sind, aber in Anwendung der Paragraphen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels ihr Mandat im Parlament der Französischen Gemeinschaft nicht wahrnehmen dürfen, werden im Parlament der Französischen Gemeinschaft durch die Ersatzmitglieder ersetzt, die bei den Wahlen des Wallonischen Parlaments auf denselben Listen wie diese Mitglieder gewählt worden sind, und zwar in der Reihenfolge, in der sie auf den vorerwähnten Listen gewählt worden sind.
Mitglieder des Wallonischen Parlaments, die gemäß Artikel 24 § 3 Mitglieder des Parlaments der Französischen Gemeinschaft sind, aber in Anwendung des Paragraphen 4 Absatz 2 des vorliegenden Artikels ihr Mandat im Parlament der Französischen Gemeinschaft nicht wahrnehmen können, werden im Parlament der Französischen Gemeinschaft durch die Ersatzmitglieder ersetzt, die bei den Wahlen des Wallonischen Parlaments auf denselben Listen wie diese Mitglieder gewählt worden sind, und zwar in der Reihenfolge, in der sie auf den vorerwähnten Listen gewählt worden sind.
Mitglieder der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, die gemäß Artikel 24 §§ 3 und 4 Mitglieder des Parlaments der Französischen Gemeinschaft sind, aber in Anwendung von § 2 des vorliegenden Artikels und von Artikel 12 § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen ihr Mandat im Parlament der Französischen Gemeinschaft nicht wahrnehmen dürfen, werden im Parlament der Französischen Gemeinschaft durch die Ersatzmitglieder ersetzt, die bei den Wahlen des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt auf denselben Listen derselben Sprachgruppe wie diese Mitglieder gewählt worden sind, und zwar in der Reihenfolge, in der sie auf den vorerwähnten Listen gewählt worden sind.
§ 6. Für drie Viertel der Mitglieder jeder politischen Fraktion ist das Mandat als Mitglied des Parlaments innerhalb eines Gemeindekollegiums unvereinbar.
Im Sinne des vorliegenden Paragraphen versteht man unter politischer Fraktion das oder die Mitglieder des Parlaments, das/die bei den Regionalwahlen auf einer selben Liste gewählt worden ist/sind. Es wird davon ausgegangen, dass das Mitglied des Parlaments, das im Laufe einer Legislaturperiode von seiner politischen Fraktion zurücktritt oder gestrichen wird, bei der Anwendung vorliegender Bestimmung noch immer seiner ursprünglichen politischen Fraktion angehört.
Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Höchstgrenze wird jede Dezimalzahl auf die nächste volle Einheit aufgerundet, wenn die Dezimalzahl über 5 liegt. Für die kleinste demokratische politische Fraktion, die im Parlament tagt, wird die Dezimalzahl automatisch auf die nächste volle Einheit aufgerundet.
Bei der Erneuerung des Wallonischen Parlaments wird die Liste der Mitglieder des Parlaments aufgestellt, auf welche die in Absatz 1 genannte Unvereinbarkeit nicht anwendbar ist. Es handelt sich in jeder Fraktion um das Viertel der Mitglieder, die ein Mandat in einem Gemeindekollegium ausüben, und bei den Regionalwahlen die höchste Durchdringungsrate erreicht haben.
Die Durchdringungsrate wird berechnet, indem die Anzahl Vorzugsstimmen, die der Gewählte erhalten hat, durch die Anzahl gültiger Stimmen in seinem Wahlkreis geteilt wird.
Ein Gewählter, der im Laufe einer Legislaturperiode dazu aufgerufen wird, den Eid abzulegen, darf sein Mandat als Mitglied des Parlaments nicht zusammen mit einem Mandat als Mitglied eines Gemeindekollegiums ausüben.