| Art. 24. |
| § 1. Das Flämische Parlament setzt sich zusammen aus: |
| 1. 118 direkt gewählten Mitgliedern, |
| 2. 6 Mitgliedern, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt haben und die gemäß Artikel 30 § 1 Absatz 1 in dieser Eigenschaft direkt gewählt worden sind. |
| (aufgehoben) |
| Das Flämische Parlament kann durch Dekret die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Anzahlen ändern und zusätzliche Regeln für die Zusammensetzung festlegen. Die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder muss immer dem Verhältnis von 6 zu 118 der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Anzahl Mitglieder entsprechen. Wenn die in Anwendung des vorliegenden Absatzes ermittelte Zahl keine ganze Zahl ist, wird der übrigbleibende Bruch nach oben aufgerundet oder nach unten abgerundet, je nachdem ob er 0,50 erreicht oder nicht. |
| § 2. Das Wallonische Parlament setzt sich aus 75 direkt gewählten Mitgliedern zusammen. |
| Das Wallonische Parlament kann durch Dekret die in Absatz 1 erwähnte Anzahl ändern und zusätzliche Regeln für die Zusammensetzung festlegen. |
| § 3. Das Parlament der Französischen Gemeinschaft setzt sich zusammen aus: |
| 1. 75 Mitgliedern des Wallonischen Parlaments, |
| 2. 19 Mitgliedern, die die in Artikel 23 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte französische Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt aus ihrer Mitte wählt. |
| Das Parlament der Französischen Gemeinschaft kann durch Dekret die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Anzahlen ändern und zusätzliche Regeln für die Zusammensetzung festlegen. Die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder muss immer dem Verhältnis von 19 zu 75 der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Anzahl Mitglieder entsprechen. Wenn die in Anwendung des vorliegenden Absatzes ermittelte Zahl keine ganze Zahl ist, wird der übrigbleibende Bruch nach oben aufgerundet oder nach unten abgerundet, je nachdem ob er 0,50 erreicht oder nicht. |
| Wenn infolge der Anwendung des vorhergehenden Absatzes das Parlament der Französischen Gemeinschaft nicht alle Mitglieder des Wallonischen Parlaments umfasst, bestimmt das Parlament der Französischen Gemeinschaft durch Dekret auf der Grundlage von objektiven Regeln und nach Verhältnis der von den Listen bei der Wahl des Wallonischen Parlaments erzielten Wahlziffer die Art und Weise, wie die Mitglieder des Wallonischen Parlaments gewählt werden, um dem Parlament der Französischen Gemeinschaft anzugehören, und wie die Anzahl der jeder Fraktion zukommenden Sitze festgelegt wird. |
| § 4. Wenn das Wallonische Parlament die Anzahl seiner Mitglieder erhöht und das Parlament der Französischen Gemeinschaft somit nicht alle Mitglieder des Wallonischen Parlaments umfasst, bestimmt das Wallonische Parlament auf der Grundlage von objektiven Regeln und nach Verhältnis der von den Listen bei der Wahl des Wallonischen Parlaments erzielten Wahlziffer sowohl die Anzahl seiner Mitglieder, die dem Parlament der Französischen Gemeinschaft angehören, als auch die Art und Weise, wie sie gewählt werden und unter die Fraktionen verteilt werden; das Parlament der Französischen Gemeinschaft passt dementsprechend die Anzahl seiner Mitglieder an, um das in § 3 Absatz 2 erwähnte Verhältnis zu wahren. |