Stichwörter:Gemeinschafts- und Regionalparlamente, Unvereinbarkeiten, Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Unvereinbarkeiten
Art. 23.
Die durch Gesetz vorgesehenen Unvereinbarkeiten und Verbote für Minister, ehemalige Minister und Staatsminister sowie für Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern sind, was die Ämter der Gemeinschaft oder Region betrifft, auf die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Gemeinschafts- und Regionalregierungen sowie auf die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Parlamente entsprechend anwendbar.
In Abweichung von Absatz 1 können die Mitglieder eines Gemeinschaftsparlaments oder einer Gemeinschaftsregierung Personal-mitglieder des Unterrichtswesens der betreffenden Gemeinschaft sein.