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Sondergesetz vom 8. august 1980 zur Reform der Institutionen
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Art. 20
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Sondergesetz vom 8. august 1980 zur Reform der Institutionen
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Stichwörter
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Delegation von Befugnissen
,
Einheit der verordnenden Macht
,
Gemeinschafts- und Regionalregierungen, allgemeine Verordnungsbefugnis
,
Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Vollstreckungsbefugnis
Art. 20.
Die Regierung erlässt die zur Ausführung der Dekrete erforderlichen Verordnungen und Erlasse; sie kann jedoch nie die Dekrete selbst aussetzen oder eine Befreiung von deren Ausführung gewähren.