Stichwörter:ausschließliche territoriale Befugnisverteilung, Dekret , Flämische Region, Flämische Region, territoriales Anwendungsgebiet, Gesetzgebende Macht (föderal), vorbehaltene Zuständigkeiten, ... (mehr)
Art. 19.
§ 1. Absatz 1 Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 10 regelt das Dekret die in den Artikeln 4-9 erwähnten Angele-genheiten, unbeschadet der Befugnisse, die die Verfassung dem Gesetz nach Inkrafttreten des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen vorbehalten hat.
In den Dekreten des Flämischen Parlaments wird erwähnt, ob sie in den Artikeln 127 bis 129 der Verfassung oder Artikel 39 der Verfassung erwähnte Angelegenheiten regeln.
§ 2. Dekrete haben Gesetzeskraft. Sie können geltende Gesetzes-bestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.
§ 3. Dekrete, die sich auf Artikel 39 der Verfassung beziehen, sind je nach Fall in der Wallonischen Region oder in der Flämischen Region anwendbar.