| Art. 19. |
| § 1. Absatz 1 Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 10 regelt das Dekret die in den Artikeln 4-9 erwähnten Angele-genheiten, unbeschadet der Befugnisse, die die Verfassung dem Gesetz nach Inkrafttreten des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen vorbehalten hat. |
| In den Dekreten des Flämischen Parlaments wird erwähnt, ob sie in den Artikeln 127 bis 129 der Verfassung oder Artikel 39 der Verfassung erwähnte Angelegenheiten regeln. |
| § 2. Dekrete haben Gesetzeskraft. Sie können geltende Gesetzes-bestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. |
| § 3. Dekrete, die sich auf Artikel 39 der Verfassung beziehen, sind je nach Fall in der Wallonischen Region oder in der Flämischen Region anwendbar. |