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Sondergesetz vom 8. august 1980 zur Reform der Institutionen
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Art. 16ter
Art. 16ter
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Sondergesetz vom 8. august 1980 zur Reform der Institutionen
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Verfassungsgerichtshof
Art. 16ter.
Der Verfassungsgerichtshof oder der Staatsrat kann die Aussetzung einer Norm oder eines Akts anordnen, wenn ernsthafte Gründe die Nichtigerklärung der Norm oder des Akts auf der Grundlage von Artikel 16bis rechtfertigen.