Stichwörter:Fazilitäten , Randgemeinden , Staatsrat , standstill, belgischer Institutionsrahmen, Verfassungsgerichtshof
Art. 16ter.
Der Verfassungsgerichtshof oder der Staatsrat kann die Aussetzung einer Norm oder eines Akts anordnen, wenn ernsthafte Gründe die Nichtigerklärung der Norm oder des Akts auf der Grundlage von Artikel 16bis rechtfertigen.