Stichwörter:Fazilitäten , Randgemeinden , standstill, belgischer Institutionsrahmen
Art 16bis.
Dekrete, Regelungen und Verwaltungsakte der Gemeinschaften und der Regionen und Handlungen, Regelungen und Verordnungen der lokalen Behörden dürfen die am 14. Oktober 2012 bestehenden Garantien, in deren Genuss die Französischsprachigen in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungs-angelegenheiten erwähnten Gemeinden und die Niederländischsprachigen, Französischsprachigen und Deutschsprachigen in den in Artikel 8 derselben Gesetze genannten Gemeinden kommen, nicht beeinträchtigen.