| Art. 16. |
| § 1. Die Zustimmung zu den Verträgen in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Parlaments fallen, wird vom betreffenden Parlament erteilt. |
| § 2. Die in §1 erwähnten Verträge werden dem zuständigen Parlament von seiner Regierung vorgelegt. |
| Ab dem Beginn der Verhandlungen über jegliche Revision der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der Verträge und Rechtsakte, durch die diese Verträge abgeändert oder ergänzt worden sind, werden die Parlamente, jedes für seinen Bereich, darüber informiert. Der Vertragsentwurf wird ihnen vor seiner Unterzeichnung zur Kenntnis gebracht. |
| § 3. Wird der Staat von einem internationalen oder überstaatlichen Rechtsprechungsorgan verurteilt, weil eine Gemeinschaft oder Region eine internationale oder überstaatliche Verpflichtung nicht eingehalten hat, kann er an die Stelle der betreffenden Gemeinschaft oder Region treten, um den Tenor des Beschlusses auszuführen, vorausgesetzt dass: |
| 1. die betreffende Gemeinschaft oder Region mindestens drei Monate zuvor durch einen mit Gründen versehenen und im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass in Verzug gesetzt worden ist. |
| Im Dringlichkeitsfall kann die in Absatz 1 Nummer 1 vorgesehene Frist von drei Monaten durch den im selben Absatz erwähnten Königlichen Erlass verkürzt werden; |
| 2. die betreffende Gemeinschaft oder Region vom Staat am gesamten Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit, einschließlich des Verfahrens vor dem internationalen oder überstaatlichen Rechtsprechungsorgan, beteiligt worden ist; |
| 3. gegebenenfalls das in Artikel 92bis §4ter vorgesehene Zusammenarbeitsabkommen vom Staat eingehalten worden ist. |
| Die vom Staat in Ausführung von Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen werden unwirksam ab dem Moment, wo die betreffende Gemeinschaft oder Region sich nach dem Tenor der Entscheidung richtet. |
| Der Staat kann die Kosten, die dadurch entstehen, dass eine Gemeinschaft oder Region eine internationale oder überstaatliche Verpflichtung nicht einhält, von der betreffenden Gemeinschaft oder Region zurückfordern. Diese Rückforderung kann in der Form einer Einbehaltung eines Teils der aufgrund des Gesetzes an die betreffende Gemeinschaft oder Region zu übertragenden finanziellen Mittel erfolgen. |
| § 4. Wenn aufgrund der Tatsache, dass eine Gemeinschaft oder Region eine internationale oder überstaatliche Verpflichtung nicht einhält, entweder die durch oder aufgrund des Rahmenüberein-kommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder durch oder aufgrund eines seiner Protokolle eingesetzte Instanz festgestellt hat, dass der Staat die daraus hervorgehenden internationalen Verpflichtungen nicht einhält, oder eine Region oder Gemeinschaft dem Staat gegenüber nicht auf die in Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme reagiert hat infolge der Nichteinhaltung einer Verpflichtung europäischen Rechts zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in Anwendung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder eines seiner Protokolle, selbst wenn diese europäischen Verpflichtungen strenger sind als die internationalen Verpflichtungen, kann der Staat an die Stelle der betreffenden Gemeinschaft oder Region treten, um Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um der Nichteinhaltung der im vorerwähnten Rahmenübereinkommen oder in einem seiner Protokolle vorgesehenen internationalen Verpflichtungen ein Ende zu setzen, oder um den Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme auszuführen, vorausgesetzt, dass: |
| 1. die betreffende Gemeinschaft oder Region mindestens drei Monate zuvor durch einen mit Gründen versehenen und im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass in Verzug gesetzt worden ist. Im Dringlichkeitsfall kann diese Frist von drei Monaten durch diesen Königlichen Erlass verkürzt werden, |
| 2. die betreffende Gemeinschaft oder Region vom Staat am gesamten Verfahren, das vor der durch oder aufgrund des vorerwähnten Rahmenübereinkommens oder eines seiner Protokolle eingesetzten Instanz vorgesehen ist, oder am gesamten Verfahren hinsichtlich der Europäischen Kommission beteiligt worden ist, |
| 3. gegebenenfalls das in Artikel 92bis §4ter vorgesehene Zusammenarbeitsabkommen vom Staat eingehalten worden ist, |
| 4. die Entscheidung der durch oder aufgrund des vorerwähnten Rahmenübereinkommens oder durch oder aufgrund eines seiner Protokolle eingesetzten Instanz oder die mit Gründen versehene Stellungnahme der Europäischen Kommission in dem in Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Konzertierungsausschuss besprochen worden ist. |
| Die vom Staat in Ausführung von Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen werden unwirksam: |
| 1. ab dem Moment, wo die betreffende Gemeinschaft oder Region sich nach der Entscheidung der durch oder aufgrund des vorerwähnten Rahmenübereinkommens oder durch oder aufgrund eines seiner Protokolle eingesetzten Instanz oder nach dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission richtet, |
| 2. im Falle einer Nichtigerklärung der Endentscheidung der in Nummer 1 erwähnten Instanz. |
| Der Staat kann die Kosten, die dadurch entstehen, dass eine Gemeinschaft oder Region eine internationale oder überstaatliche Verpflichtung nicht einhält, von der betreffenden Gemeinschaft oder Region zurückfordern. Diese Rückforderung kann in der Form einer Einbehaltung eines Teils der aufgrund des Gesetzes an die betreffende Gemeinschaft oder Region zu übertragenden finanziellen Mittel erfolgen. |