Stichwörter:Vorkaufsrecht
Art. 14.
Innerhalb der Grenzen der Befugnisse der Regionen und Gemeinschaften können Dekrete ein Vorkaufsrecht einführen, sofern dieses Vorkaufsrecht ein am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels bestehendes Vorkaufsrecht nicht beeinträchtigt.
Ein Dekret kann kein Vorkaufsrecht auf die Güter des föderalen öffentlichen und privaten Eigentums einführen; umgekehrt können nur die Gemeinschaften oder Regionen ein Vorkaufsrecht auf die Güter ihres eigenen öffentlichen und privaten Eigentums einführen.