Stichwörter:Einjahresgrundsatz , Haushalt
Art. 13.
§ 1. Jedes Parlament verabschiedet jährlich den Haushaltsplan und schließt die Rechnungen ab.
Alle Einnahmen und Ausgaben werden im Haushaltsplan und in den Rechnungen aufgeführt.
§ 2. Die Bestimmungen der Gesetze vom 15. Mai 1846 und 28. Juni 1963 über die Staatsbuchführung sind auf den Haushaltsplan anwendbar.
(aufgehoben)
§ 4. Das Gesetz vom 29. Oktober 1846 über die Organisation des Rechnungshofes und die Bestimmungen über den Hohen Kontrollausschuss sind auf die Gemeinschaft und die Region entsprechend anwendbar.
§ 5. Die durch die vorerwähnten Gesetze und Regelungen festgelegten Befugnisse werden je nach Fall von den entsprechenden Organen der Gemeinschaft oder der Region ausgeübt.
(aufgehoben)