Stichwörter:Domänengüter , öffentlicher Bereich , Privatgrundstück
Art. 12.
Die beweglichen und unbeweglichen Güter des Staates, sowohl des öffentlichen als auch des privaten Eigentums, die für die Ausübung der Befugnisse der Regionen und Gemeinschaften unerlässlich sind, werden diesen ohne Entschädigung übertragen.
Die Bedingungen und Modalitäten dieser Übertragung werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.