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Art. 11bis.
Wenn das zu diesem Zweck bestimmte Mitglied der Gemeinschafts- oder Regionalregierung den in Artikel 151 §1 Absatz 1 der Verfassung erwähnten Minister darum ersucht, Verfolgungen anzuordnen, ordnet dieser die Verfolgungen unverzüglich an und leitet das Ersuchen an die Staatsanwaltschaft weiter.
Die Gemeinschafts- und Regionalregierungen, jede für ihren Bereich, beteiligen sich für die Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, an der Ausarbeitung der verbindlichen Richtlinien für die Kriminalpolitik, einschließlich im Bereich der Ermittlungs- und Verfolgungspolitik, und an der Ausarbeitung der Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit und des Nationalen Sicherheitsplans.
Die Gemeinschaften und Regionen nehmen für die Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, einschließlich der Festlegung der Prioritäten der Richtlinien für die Kriminalpolitik im Allgemeinen, an den Versammlungen des Kollegiums der Generalprokuratoren teil.