| Art. 11. |
| Innerhalb der Grenzen der Befugnisse der Gemeinschaften und Regionen können Dekrete Verstöße gegen ihre Bestimmungen unter Strafe stellen und Strafen zur Ahndung dieser Verstöße festlegen; die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches sind darauf anwendbar, vorbehaltlich der Ausnahmen, die für besondere Verstöße durch ein Dekret vorgesehen werden können. |
| Für jede Beratung in der Gemeinschafts- oder Regionalregierung über einen Vorentwurf eines Dekrets, in dem eine Strafe oder eine Unterstrafestellung enthalten ist, die in Buch I des Strafgesetzbuches nicht vorgesehen ist, ist eine gleichlautende Stellungnahme des Ministerrates erforderlich. |
| In dem in Absatz 1 abgesteckten Rahmen können Dekrete: |
| 1. den vereidigten Bediensteten der Gemeinschafts- oder Regionalregierung oder der Einrichtungen, die der Amtsgewalt oder der Kontrolle der Gemeinschafts- oder Regionalregierung unterliegen, die Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten oder Gerichtspolizeioffiziers zuerkennen; |
| 2. die Beweiskraft von Protokollen regeln; |
| 3. die Fälle festlegen, in denen eine Haussuchung stattfinden kann. |