Stichwörter:Legalitätsgrundsatz in Strafsachen, Strafe, Strafrechtliche Politik, Verfolgungspolitik, Vergehen
Art. 11.
Innerhalb der Grenzen der Befugnisse der Gemeinschaften und Regionen können Dekrete Verstöße gegen ihre Bestimmungen unter Strafe stellen und Strafen zur Ahndung dieser Verstöße festlegen; die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches sind darauf anwendbar, vorbehaltlich der Ausnahmen, die für besondere Verstöße durch ein Dekret vorgesehen werden können.
Für jede Beratung in der Gemeinschafts- oder Regionalregierung über einen Vorentwurf eines Dekrets, in dem eine Strafe oder eine Unterstrafestellung enthalten ist, die in Buch I des Strafgesetzbuches nicht vorgesehen ist, ist eine gleichlautende Stellungnahme des Ministerrates erforderlich.
In dem in Absatz 1 abgesteckten Rahmen können Dekrete:
1. den vereidigten Bediensteten der Gemeinschafts- oder Regionalregierung oder der Einrichtungen, die der Amtsgewalt oder der Kontrolle der Gemeinschafts- oder Regionalregierung unterliegen, die Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten oder Gerichtspolizeioffiziers zuerkennen;
2. die Beweiskraft von Protokollen regeln;
3. die Fälle festlegen, in denen eine Haussuchung stattfinden kann.