Stichwörter:Infrastruktur
Art. 8.
Zu den Befugnissen der Parlamente in den in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 aufgezählten Angelegenheiten gehört die Verabschiedung von Bestimmungen und sonstigen Maßnahmen über die Infrastruktur, die für die Ausübung dieser Befugnisse erforderlich ist.