Skip to main content
NL
FR
DE
Main navigation (de)
Home
Gesetzestexte
Stichwörter
Über
Contact
SenLex
Home
>
Gesetzestexte
>
Sondergesetz vom 8. august 1980 zur Reform der Institutionen
>
Art. 8
Art. 8
Ausdruck hinzugefügt
aus
:
Sondergesetz vom 8. august 1980 zur Reform der Institutionen
Text
Versionen
Andere Sprachen
nächste Seite
: Art. 9
vorherige Seite
: Art. 7bis
Stichwörter
:
Infrastruktur
Art. 8.
Zu den Befugnissen der Parlamente in den in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 aufgezählten Angelegenheiten gehört die Verabschiedung von Bestimmungen und sonstigen Maßnahmen über die Infrastruktur, die für die Ausübung dieser Befugnisse erforderlich ist.