| Unbeschadet der in Artikel 7 § 1 Absatz 1 und 3 erwähnten Bestimmungen und der Artikel 279 und 280 des neuen Gemeindegesetzes werden die Zusammensetzung, Organisation, Befugnis, Arbeitsweise, Bestimmung oder Wahl der Organe der auf dem Gebiet ein und derselben Region gelegenen Gemeinden und die Verwaltungsaufsicht über diese Gemeinden durch diese Region auf gleiche Weise geregelt. |