| Art. 7. |
| § 1. Mit Ausnahme der Regelungen, die aufgrund des Gesetzes vom 9. August 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des neuen Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte, wie abgeändert durch das Son-dergesetz vom 19. Juli 2012, in das Gemeindegesetz, das neue Gemeindegesetz, das Gemeindewahlgesetz, das Grundlagengesetz über die Öffentlichen Sozialhilfezentren, das Provinzialgesetzes, das Wahlgesetzbuch, das Grundlagengesetz über die Provinzialwahlen und das Gesetz zur Organisation der gleichzeitigen Wahl der gesetzgebenden Kammern und der Provinzialräte aufgenom-men sind, sind die Regionen zuständig für die Organisation und die Ausübung der Verwaltungsaufsicht über die Provinzen, supra-kommunalen Körperschaften, Agglomerationen und Gemeindeföderationen, Gemeinden und interkommunalen territorialen Organe, die in Artikel 41 der Verfassung erwähnt sind. |
| Absatz 1 beeinträchtigt keineswegs die Zuständigkeit der Föderalbehörde und der Gemeinschaften in Bezug auf Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, selbst eine spezifische Verwaltungsaufsicht zu organisieren und auszuüben. |
| Die Regionen üben die in Absatz 1 erwähnte Befugnis unbeschadet der Regel, die in den Artikeln 12 §3, 28 §3, 41, 65 §3, 68 §3, 146 §2, 150 §3, 155 §3 ,231 §3 Nummer 2, 235 §1 Absatz 2, 237, 249 §3, 287 §3 und, sofern sie sich auf die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren beziehen, in den Artikeln 47 §2, 235 §3, 240 §2, 241 §2, 244, 254, 258 und 264-266 des neuen Gemeindegesetzes aufgenommen sind, aus. |
| § 2. In Abweichung von §1 wird weder von der Föderalbehörde noch von den Regionen eine Verwaltungsaufsicht organisiert oder ausgeübt über Entscheidungen, die in Disziplinarsachen mit Bezug auf die lokale Polizei getroffen werden. |