Stichwörter:Authentifizierung, Gemeinschafts- und Regionalregierungen, Authentifizierung
Art. 6quinquies.
Die Gemeinschaften und Regionen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür zuständig, zu bestimmen, wer Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit unbeweglichen Gütern, bei denen eine Gemeinschaft, eine Region, eine untergeordnete Behörde, wie in Artikel 6 §1 römisch VIII erwähnt, ein öffentliches Sozialhilfezentrum oder eine Körperschaft, die der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht einer dieser Behörden unterliegt, oder eine Tochterkörperschaft dieser Körperschaft Vertragspartei ist, sowie Handlungen in Bezug auf die Organisation und die interne Verwaltung einer Körperschaft, die der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht einer oder mehrerer dieser Behörden unterliegt, oder einer Tochterkörperschaft dieser Körperschaft authentifizieren kann.