Stichwörter:Enteignung , Flämische Region, Enteignung, Wallonische Region, Enteignung
Art. 6quater.
Die Regionen legen das Gerichtsverfahren fest, das spezifisch zur Anwendung kommt im Falle einer Enteignung eines in der betreffenden Region gelegenen Gutes zum Nutzen der Allgemeinheit, die gegen gerechte und vorherige Entschädigung vorgenommen wird, wie in Artikel 16 der Verfassung erwähnt, wobei abgesehen wird von der föderalen Zuständigkeit, die Fälle und die Modalitäten, einschließlich des Gerichtsverfahrens, zu bestimmen, in beziehungsweise gemäß denen die Föderalbehörde und die juristischen Personen, die durch oder aufgrund des Gesetzes zu Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit ermächtigt sind, Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit vornehmen können.